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Bundesagentur für Arbeit

Coronavirus - Kurzarbeitergeld

Ergänzungen der Informationen um Sachverhalte und Lösungen in Bezug auf Corona

 
 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt.

Lösung

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von 6 Wochen (§ 3 EntgFG). Nach diesem Zeitraum haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld.

 
 
 

Sachverhalt

Einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer wurde ihre/seine Tätigkeit nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) untersagt. Sie/er wurde unter Quarantäne gestellt.

Lösung

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Tätigkeitsverbots eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Entgeltausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt.


Ist dem Entschädigungsberechtigten für die gleiche Zeit Kurzarbeitergeld zu gewähren, geht der Anspruch auf Entschädigung auf die BA über (§ 56 Abs. 9 IfSG). Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beantragen (§ 56 Abs. 11 IfSG).

 
 
 

Sachverhalt

Sollte ggf. ein Betrieb durch eine behördliche Anordnung geschlossen werden: Kann für die Dauer der angeordneten Schließung des Betriebes Kurzarbeitergeld beansprucht werden?

Lösung

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Zu diesen behördlich angeordneten oder anerkannten Maßnahmen gehören auch angeordnete Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen, die vorübergehend sind. Sofern alle weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen (Entgeltausfall durch arbeitsrechtliche Einführung der Kurzarbeit, unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall, Mindesterfordernisse und Anzeige des Arbeitsausfalls), kann für die (vorübergehende) Dauer der Betriebsschließung Kurzarbeitergeld gewährt werden.


Wichtig ist, dass ein Entgeltausfall vorliegt. Dabei ist zu prüfen, ob staatliche Entschädigungsleistungen gezahlt werden. Weiter ist ggf. zu prüfen, ob der betroffene Betrieb eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat und ob diese für die Ausfalldauer die Entgeltzahlungen abdeckt. Dies kann den konkreten Versicherungsbe-dingungen entnommen werden.

 
 
 

Sachverhalt

Mehrere Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes werden wegen Verdachts einer Corona-virusinfektion unter Quarantäne gestellt. Der Betrieb kann wegen der ausgefallenen Beschäftigten seine Produktionstätigkeit nicht mehr aufrechterhalten und muss die Produktion aus diesem Grund einstellen. Kann hierfür Kurzarbeitergeld gewährt werden?

Lösung

Sofern kurzfristig kein Ersatz für die ausgefallenen Beschäftigten beschafft werden kann, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gewährt werden.

 
 
 

Sachverhalt

Ein Betrieb entscheidet sich unter Hinweis auf die Diskussion über den Coronavirus, die Betriebstätigkeit als Vorsichtsmaßnahme einzustellen. Eine behördliche Anordnung hierfür liegt nicht vor. Kann hierfür Kurz-arbeitergeld gewährt werden?

Lösung

Es liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Wirtschaftliche Ursachen für den eingetretenen Arbeitsausfall liegen ebenfalls nicht vor. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kann nicht erfolgen. Die Ursache ist dem Betriebsrisiko zuzuordnen.

 
 
 

Sachverhalt

Ein Betrieb bezieht Teilerzeugnisse von einem Lieferanten aus China und baut diese in sein Produkt ein. Durch den Coronavirus wurde die Produktion beim Lieferanten in China eingeschränkt bzw. eingestellt, es kommt zu Lieferengpässen bzw. Lieferausfällen des Vorproduktes. Kann im von Lieferausfällen wegen des Coronavirus in China betroffenen Betrieb für den eingetretenen Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld beansprucht werden?

Lösung

Aufgrund der fehlenden Vorprodukte kann ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der eingetretene Arbeitsausfall vermeidbar ist (kann kurzfristig ein alternativer Lieferant beauftragt werden?)

 
 
 

Sachverhalt

Eine geplante Messe wird auf Grund des Coronavirus abgesagt. In einem Hotel werden daraufhin für die Messezeit gebuchte Hotelzimmer storniert: Kann das Hotel wegen der geringeren Auslastung Kurzarbeitergeld beanspruchen?

Lösung

Da der Betrieb nicht unmittelbar in Form einer behördlich angeordneten Maßnahme betroffen ist, liegt ein unabwendbares Ereignis nicht vor. Tritt in Folge der Messeabsage und den daraus folgenden Stornierungen ein Arbeitsausfall ein, kann dieser durch wirtschaftliche Ursachen (Auftragsmangel) ausgelöst worden sein. Es ist zu prüfen, ob der eingetretene Arbeitsausfall vermeidbar und kein branchenüblicher Arbeitsausfall anzunehmen ist (sind z.B. die Stornierungen in üblichem Umfang erfolgt). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch dann Personal vorgehalten werden muss, wenn keine Dienstleistung abgerufen wird (z.B. Personal für Rezeption, Restaurant).

 
 
 

Lübeck Management e.V.

 
 

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