KIEL. Die Landesregierung hat heute (6. November) eine angepasste Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten beschlossen. Basis dafür ist eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte Musterverordnung.
KIEL. Ministerpräsident Daniel Günther hat den Bund aufgefordert, schnellstmöglich Klarheit über die konkrete Ausgestaltung und den Auszahlungszeitpunkt der so genannten außerordentlichen Wirtschaftshilfen zu schaffen.
Nach Veröffentlichung der aktuellen Landesverordnung erreichten uns nachfolgende Fragen aus der Hotellerie, die wir an das Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck mit der Bitte um Klärung weitergereicht hatten.
Gemäß § 11 Absatz 2 der LVO sind Schwimm- und Spaßbäder zu schließen.
In der Begründung heißt es: (...)Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.(...)
Unsere Frage an das Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck:
Gilt die Schließungsverordnung auch für Hotels, die Gäste beherbergen dürfen gem. § 17 Nummer 3 zu beruflichen, medizinischen oder zu zwingenden sozial-ethischen Zwecken? In Hotelschwimmbädern kann das Umkleiden und Duschen in den Hotelzimmern erfolgen. Was ist mit der Hotel-Sauna?
Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, hierzu zählen nach unserem Dafürhalten auch Saunen, ist derzeit untersagt (§ 11 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung). Diese geschlossenen Einrichtungen können somit auch nicht allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand für Sport oder auch Erholungszwecke genutzt werden. Auf den Ausnahmegrund für die Beherbergung ist insoweit nach Auffassung des Ordnungsamtes für die Nutzung dieser Freizeiteinrichtungen nicht abzustellen, so dass diese Regelung auch für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gilt. Durch die vorübergehende Schließung dieser Gemeinschaftseinrichtungen sollen mögliche Quellen für Infektionen minimiert werden.
Unsere Frage an das Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck:
Fallen alkoholische Getränke in Mini-Bars und sogenannten Grab an Go-Bereichen in Hotels auch darunter? Müssen derartige Stationen gänzlich leergeräumt werden?
Generell bleibt der Verkauf von Alkohol bis auf Weiteres in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06:00 verboten. Es wäre insoweit dringend zu empfehlen, dass Beherbergungsbetriebe ihr diesbezügliches Verkaufsangebot vorübergehend auf einen Verkauf an der Rezeption (Grab-and-go) oder einen Zimmerservice zu den zulässigen Verkaufszeiten beschränken und auch das Angebot in den Minibars entsprechend reduzieren. Bars sind entsprechend geschlossen zu halten. Eine gesonderte Vorgabe zum nächtlichen Sperren oder Räumen der Minibar ist von uns derzeit noch nicht angedacht. Wie die Verordnungsgeberin bauen wir hier auch auf die für die Eindämmung erforderliche Selbstverantwortung aller Beteiligten. Sollten wir Missbrauch feststellen, werden wir entsprechend reagieren.
Viele Lübecker Gastronom:innen haben sich wieder tolle Konzepte und Ideen einfallen lassen, wie sie weiterhin und täglich per Abhol- oder Lieferservice mit ihren Leckereien punkten können.
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