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Aktuelle Informationen vom 26. November 2020

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Lübeck Management e.V. informiert:

Novemberhilfe. Überbrückungshilfe II. Kulturförderung.

Momentan werden die Details zur Antragstellung und Abwicklung für die geplanten außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Monat November) erarbeitet. Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwältin.


Alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf der Seite der Bundesregierung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 
 

Corona-Novemberhilfe: Anträge ab sofort möglich.

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Alle Anträge können ab 25. November über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte).


Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.


Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Solo-Selbständige mit Förderung bis 5.000 Euro


Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.



Antragsberechtigt sind:

  • alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).


  • alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).


  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.


  • verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.


Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.


Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQ.


Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen (PDF, 138 KB) geregelt.

Förderhöhen

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.


Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Mehr zu

  • Wie hoch sind die Fördersummen

  • Wie werden aktuelle Umsätze im Monat November angerechnet?

  • Werden bereits erhaltene Leistungen angerechnet?

  • Gibt es Abschlagszahlungen?

 
 

Antragstellung

Der Antrag muss im digitalisierten Verfahren über eine oder einen "prüfende/n Dritte/n" erfolgen (Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwältin) erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. 


Durch die Beantragung entstehend Kosten. Diese sind Bestandteil des Förderantrags und sind somit im Falle einer Förderung abgedeckt.

 
 

Überbrückungshilfe II. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

• Hier weiterlesen...

Ab sofort können Anträge auf die sogenannte Überbrückungshilfe II gestellt werden – das heißt für die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen führen das Programm der Überbrückungshilfe in den nächsten Monaten fort. In Anspruch nehmen können diese Hilfe grundsätzlich Unternehmen aus allen Branchen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Das Hilfspaket gilt für die Monate September - Dezember 2020.

 

Sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.


Durch die Beantragung entstehend Kosten. Diese sind Bestandteil des Förderantrags und sind somit im Falle einer Förderung abgedeckt.

Die Antragstellung erklärt:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Weitere Informationen für Unternehmen in Schleswig Holstein www.schleswig-holstein.de

Was hat sich gegenüber der Überbrückungshilfe I geändert?

Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

Die Eintrittsschwelle wurde flexibler gestaltet. Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller,


  • die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.


Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.


Die Fördersätze werden erhöht. Erstattet werden künftig:


  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.


Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.


 
 
 
 

Servicestelle Kulturförderung des Landes Schleswig-Holstein informiert:

Sonder-Newsletter „Corona“

Die Servicestelle Kulturförderung des Landes Schlewswig-Holstein hat im aktuellen Corona-Newsletter spartenübergreifende Programme zusammengefasst.

 
 
Plakat Abstandsregel

Corona: Plakate, Aufkleber, MNS, FFP2, Desinfektionsmittel, Antigen-Schnelltestkassette (Abstrich) für den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Plakate "Abstandsregeln" und "Hinweise für die Gastronomie" jetzt auch in DIN A1 verfügbar.

Aktuell verfügbar: Desinfektionsmittel, MNS, FFP2, Fußbodenaufkleber.

Auf Bestellung lieferbar: Antigen-Schnelltests (Abstrich) für den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

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