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Aktuelle Informationen vom 29. November 2020

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Land SH
 

Die Landesregierung Schleswig Holstein informiert:

 
 

Land passt Corona-Bekämpfungsverordnung an. Neue Regeln ab 30. November 2020

Kontaktbeschränkungen bleiben bei 10 Personen.

Neu: Maskenpflicht wird ausgeweitet. Körpernahe Dienstleistungen wie in Nagel-, Kosmetik- sowie Massagestudios dürfen – unter Hygieneauflagen – wieder angeboten werden. Außerdem dürfen die Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen – unter Hygieneauflagen – wieder öffnen. 

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Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Verkündet am 29. November 2020, in Kraft ab 30. November 2020

Die Landesverordnung im Wortlaut

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Hansestadt Lübeck
 

Die Hansestadt Lübeck informiert:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck verlängert am heutigen Tag aufgrund der geänderten Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 2020 die bestehende Allgemeinverfügung (AVG) zum verpflichtenden Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Lübecker Stadtgebiet einschließlich Travemünde. Diese ersetzt die Allgemeinverfügungen vom 1. und 19. November 2020 und gilt ab Montag, 30. November 2020, 0 Uhr bis einschließlich Sonntag, 20. Dezember 2020.

 

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Zur Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck

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Lübeck Management e.V. informiert:

Maskenpflicht

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient; ein solches Visier ist auch ausreichend für Personen, die als Gebärdendolmetscherinnen Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.


(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.


(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich, für Kunden oder Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht

  1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
  3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
  4. bei der Nahrungsaufnahme;
  5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
  6. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Begründung zu § 2a Absatz 2

Eine Maskenpflicht ist nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen sowie Bahnhöfen und Bahnhaltepunkten mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich.


Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte befinden, oder die angrenzende Parkzone. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.


Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder stark frequentierten Bushaltestellen vorkommen.


Die entsprechenden Bereiche werden durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Behörden – Gesundheitsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten – festgelegt. Die Allgemeinverfügung kann die Geltung zeitlich einschränken (z.B. Beschränkung auf Geschäftszeiten). Die betroffenen Bereiche sollen durch geeignete Beschilderung ausgewiesen werden.


Die Maskenpflicht gilt für Fußgängerinnen und Fußgänger. Sie gilt daher nicht beim Fahren mit Fahrrädern, Tretrollern und anderen Ein- und Zweirädern, wohl aber beim Schieben solcher Fahrzeuge. Ausnahmen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten beim Rauchen und bei der Nahrungsaufnahme.

Begründung zu § 2a Absatz 3

Für Bereiche, in denen typischerweise vermehrt mit Kontakten gerechnet werden muss, wird in Satz 1 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Soweit in anderen Vorschriften dieser Verordnung für besondere Kontexte bereits eine Maskenpflicht angeordnet ist, tritt die zusätzliche Maskenpflicht aus Satz 1 selbständig daneben; die Voraussetzungen und Ausnahmen sind jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen. Absatz 3 umfasst auch Behörden; die bisherige Sonderregelung in § 6a kann daher entfallen.


Satz 2 definiert Ausnahmen und Grenzen der Maskenpflicht, soweit sie angemessen und erforderlich sind. Im Rahmen des Hausrechts oder der gerichtlichen Sitzungspolizei können auch strengere Anforderungen gestellt werden; die Ausnahmen aus Satz 2 finden insoweit keine Anwendung, sondern gelten allein für die Maskenpflicht aus Satz 1.


Als feste Plätze im Sinne von Nummer 1 kommen sowohl Sitz- als auch Stehplätze von Beschäftigten, Kundinnen und Kunden in Betracht.

 
 

§ 8 Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel

Unverändert bleibt die Regelung: Eine Person je 10 m². Hygienekonzept muss vorliegen. Kein Alkoholverkauf zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.

(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

Zu beachten!

3) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

Begründung zu § 8 Absatz 3

Absatz 3 regelt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Das Ausweiten der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um dem aktuellen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, gilt diese Pflicht nicht. Darüber hinaus ist Personal von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist.


Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren sowie auch Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.


Diese Pflicht wurde erweitert auf den Bereich vor den Verkaufs- und Warenausgabenstellen und deren Parkplätze. Damit ist der unmittelbare Nahbereich der Eingänge gemeint.


Näheres zu der Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a Absatz 1. (siehe oben)


Die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sowie die Betreiberinnen und Betreiber des Einkaufszentrums oder des Outlet-Centers haben im Rahmen ihres Hausrechtes mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die Kundinnen und Kunden ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Ausübung des Hausrechts bedeutet, dass sie notfalls den Aufenthalt der Kundinnen und Kunden in dem Geschäft oder dem Einkaufszentrum bzw. Outlet-Center beenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die nach § 2a Absatz 1 Satz 5 nicht verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 
 

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Hinweis. Achten Sie unbedingt auf die erforderlichen Aushänge!

Uns fällt immer wieder auf, dass der Pflicht aus § 3 "Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen" nur unzureichend oder auch gar nicht nachgekommen wird. Zum Teil fehlen Aushänge mit Hinweis auf die MNB-Pflicht, auf Zulassungsbeschränkungen oder es hängen noch veraltete Plakate aus.  Das kann teuer werden. 


(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.


(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:


  1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmer berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.


(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen


  1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards; (Anmerkung: Hierzu gehört auch der Hinweis auf die Maskenpflicht!)
  2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
  3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung oder Veranstaltung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.

Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.


(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Nach wie vor liegen alle Standardplakate zur Abholung auf dem Plakatetisch im Foyer, Breite Straße 6 - 8, 23552 Lübeck aus. Individuelle Plakate nur auf Bestellung.

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