Die wichtigsten Kernpunkte in der neuen Landesverordnung sind
die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum.
Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit Personen eines
gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Ferner hat die Landesregierung hat auch die Quarantäneverordnung angepasst.
Unsere Internetseite "Click & collect. Abhol- und Lieferservices während des Lockdowns. #supportyourlocals" wächst und wächst und wird schon sehr eifrig geklickt. Wir aktualisieren diese fortlaufend. Sollten Sie noch nicht dabei sein: Melden Sie sich jetzt an und machen Sie mit. Zum Online-Formular
Um den Kund:innen einen besseren Überblick zu geben, welches Geschäft, Restaurant, Café, Bar oder Dienstleistungsunternehmen zu welchen Zeiten mit besonderen Liefer- oder Abholservices
zur Verfügung steht oder sogar zur Gruppe derer zählt, die nicht von der Schließungsverordnung betroffen sind, haben wir eine Übersicht auf unserer Internetseite erstellt.
Wenn auch Sie in dieser Übersicht erwähnt werden möchten, melden Sie sich jetzt! Nennen Sie kurz Ihre wichtigsten Kundenbotschaften, ob bei Ihnen ein Gutschein bestellt und die
Ware abgeholt oder geliefert werden kann. Hilfreich sind alle Angaben
zur Bestell- und Bezahlfunktion und vor allem die Zeiten Ihrer Erreichbarkeit. Alternativ genügt die Angabe zur Verlinkung auf Ihre eigene
Internetseite, auf der Sie Ihre Kundeninformationen möglicherweise schon hervorragend veröffentlicht haben. Eines ist sicher: Eine Gesamtübersicht aller Angebote im Lübecker
Stadtgebiet hilft den Kund:innen, sich zurecht zu finden - und vielleicht sogar Neues in Lübeck zu entdecken. Nutzen Sie dieses Angebot und zeigen Sie: Lübeck ist auch in Lockdown-Zeiten für alle Kunden da! #gemeinsamschaffenwirdas
Geschäfte, Restaurants, Bars & Cafés, Dienstleistungs- und einige Handwerksbetriebe bleiben weiterhin geschlossen. Keine Kund:innen. Keine Gäste. Keine Umsätze. Jetzt sollte sich jede Unternehmerin und jeder Unternehmer darüber bewusst werden, wie wichtig ein digitaler Auftritt ist. Nicht nur im B2B-, sondern insbesondere im B2C-Bereich sind es die modernen Kommunikationstechnologien, die Ihnen den Kontakt zu Ihrem Kunden ebnen. Erreichbarkeit und Auffindbarkeit im Netz sind dabei das A und O und heute wichtiger denn je.
Nutzen Sie jetzt die Zeit für dieses wichtige Thema und machen Sie sich digitalfit - mit dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie "go-digital" und einer 50 Prozent-Förderung auf Ihre Investition. Wenn nicht jetzt, wann dann?
#WirMachenAuf - Mit diesem Slogan touren derzeit Personen durch Deutschland und kleben diesen an Geschäftstüren lokaler Einzelhandelsgeschäfte, Restaurants, Bars, Cafés und Dienstleistungsunternehmen.
Wir halten unsere Lübecker Gewerbetreibenden für sehr intelligente und verantwortungsbewusste Unternehmerinnen- und Unternehmerpersönlichkeiten. Dennoch mag es die/den eine/n oder andere/n geben, der/dem in Anbetracht der neuerlichen Verordnungen die Hutschnur zu reißen droht und sich durch einen solchen Aufruf gestärkt fühlt. Unsere Bitte: Bewahren Sie die Ruhe!
Tun Sie sich selbst und Ihren Beschäftigten einen großen Gefallen und schmeißen Sie diesen Unsinn in den Müll - denn dort gehört er hin.
Wir alle haben uns diese Situation weder vorstellen können noch gewünscht. Seit nunmehr bald einem Jahr bestimmen die Corona-Pandemie, das Infektionsgeschehen und Lockdowns sowie damit einhergehende Geschäftsschließungen unser aller Leben. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen sind hart und das Ausmaß in Gänze noch gar nicht absehbar. Wir wissen, dass auch Förderhilfen - noch - nicht in dem Maße geflossen und angekommen sind, wie sie ursprünglich versprochen wurden. Ebenso wissen wir, dass bei vielen Unternehmen die Luft mittlerweile extrem dünn und die Sorge darüber groß ist, all das zu verlieren, wofür über Jahre und Jahrzehnte gearbeitet und investiert wurde.
Wer sich aber die Ausführungen der neuen Landesverordnung (siehe oben) einmal genau ansieht und einen Blick in die Begründung zu § 2 (Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen) wirft, findet dort einen alles entscheidenden Satz zu Absatz 1:
Damit ist eigentlich schon alles gesagt. Wir haben keine andere Wahl.
Wer ernsthaft ein baldiges Ende der Beschränkungen herbeisehnt,
beschränkt sich jetzt. Je mehr Menschen dabei mitmachen, um so besser.
Jeder, der sich nicht an die Regeln hält, spuckt dem Rest der
Gesellschaft ganz kräftig in die Suppe.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass sämtliche Ordnungsbehörden
Deutschlands, die Kontrollkräfte der Ordnungsämter und der Polizei, gerüstet sind und am 11. Januar 2021 einmal mehr auf die
Einhaltung der Regeln achten werden. Wer meint, entgegen der
Landesverordnung und etwaiger ergänzender Allgemeinverfügungen gegen die
Vorgaben verstoßen zu müssen und seine Geschäftstüren trotz des Verbots
dennoch öffnet, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Hierzu sei
auf den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen* verwiesen.
Jeder sollte sich deshalb sehr gut überlegen, ob es sich auch nur im Ansatz lohnt, sich derart schwachsinnigen Aufrufen anzuschließen. Nebenbei: Wie die Mehrzahl aller Unternehmer:innen zählen auch die Mehrzahl der Lübecker Kund:innen und Gäste zu den verantwortungsbewussten Teilen unserer Gesellschaft und auch sie werden sich ganz sicher nicht am 11. Januar 2021 zu einem fröhlichen Stadtbummel aufmachen. Auch sie müssten übrigens damit rechnen, von den Ordnungskräften ermahnt zu werden. Informieren Sie bitte auch Ihre/n Geschäftsnachbarn. Vielen Dank.
Bleiben Sie gesund und halten Sie durch!
§ 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 3 bis 5, Satz 4 oder 6 oder Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 13
Betreiben einer Gaststätte oder eines gastronomischen Lieferdienstes
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte: 4.000 Euro
§ 7 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 14
Geöffnethalten von Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen
Betreiberin/Betreiber der Einrichtung: 4.000 Euro
§ 8 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 15
Geöffnethalten von Verkaufsstellen des Einzelhandels
Betreiberin/Betreiber: 4.000 Euro
§ 8 Absatz 2 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 16
Ausgabe von Waren entgegen den Vorgaben des § 8 Absatz 2 Nummer 1
Betreiberin/Betreiber: 500 – 1.000 Euro