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Aktuelle Informationen vom 11. Januar 2021

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Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck informiert:

Lübeck verfügt weiterhin Betretungsverbote und Mund-Nasen-Bedeckung

Zwei neue Allgemeinverfügungen, gültig ab 11. Januar 2021

Basierend auf dem Runderlass sowie der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein hat die Hansestadt zwei Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck erlassen:


1. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde

  • I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und in Travemünde. Diese Maßnahmen gelten vom 11.01. bis einschließlich 31.01.202.
  • II. Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde. Diese Maßnahmen gelten ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 24. Januar 2021.


2. Beschränkung von Kontakten in Angeboten der Kinderbetreuung. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 15. März 2021.


 

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Weitere Hotline für Corona-Impfung: 0800/455 655 0

Die Hansestadt Lübeck informiert über Terminvergabe und Ablauf der Impfung

 

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Lübecker Bürgerservicebüros öffnen wieder für Terminkunden

Melde-, KFZ- und Gewerbeangelegenheiten sowie Fahrerlaubnisbehörde: Termine ab 11. Januar 2021 behalten ihre Gültigkeit

 

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Erreichbarkeiten der Lübecker Stadtverwaltung bis einschließlich 31. Januar 2021

Eine vorherige Terminvereinbarung – telefonisch oder per E-Mail - ist zwingend erforderlich!

 

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Lübeck Management e.V. informiert:

Personenbeschränkung beim Einkaufen - bedingt - aufgehoben

Die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Maßnahmen wegen der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner vom 20. Dezember 2020 - verlängert am 4. Januar 2021- trat am 10. Januar 2021 außer Kraft. Eine entsprechende Verlängerung liegt nicht vor.


Demnach ist die Personenbeschränkung beim Einkaufen auf Wochenmärkten und weiteren unter § 8 Abs. 1 Satz 2 genannten Verkaufsstellen aufgehoben.


Ebenso aufgehoben wurde die Regelung, dass eine Abholung vor Ort gemäß  § 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig ist.


Ab sofort gilt:

Es dürfen wieder mehrere Personen gemeinsam einkaufen.

Das gilt für Verkaufsstellen nach § 8 (Einzelhandel) Absatz 1 Satz 2. Dabei ist in jedem Fall auf die Einhaltung der Vorschriften aus der Landesverordnung zu achten

  • § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen,
  • § 2a Mund-Nasen-Bedeckung*,
  • § 2b Alkoholverbot,
  • § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
  • § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
  • *auf die Vorschriften aus der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck "Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 08.01.2021 sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde" gültig ab 11. Januar 2021

Für Verkaufsstellen nach § 8 (Einzelhandel) Absatz 2 gilt: Die Ausgabe von im Fernabsatz (telefonisch, per E-Mail oder im Online-Shop) gekauften oder bestellten Waren ist zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln(!!!) betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.

Für Restaurants, Cafés, Bars nach § 7 (Gaststätten) Absatz 1 Satz 1 gilt: Der Betrieb von Gaststätten ist unzulässig. Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht für

  1. Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist;
  2. die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;
  3. die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;
  4. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;
  5. Autobahnraststätten und Autohöfe.
 
 
 

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