Basierend auf dem Runderlass sowie der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein hat die Hansestadt zwei Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck erlassen:
1. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde
2. Beschränkung von Kontakten in Angeboten der Kinderbetreuung. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 15. März 2021.
Die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung
der Ausbreitung des Coronavirus Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem
Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Maßnahmen wegen der Überschreitung der
7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner vom 20. Dezember 2020 -
verlängert am 4. Januar 2021- trat am 10. Januar 2021 außer Kraft. Eine entsprechende Verlängerung liegt nicht vor.
Demnach ist die Personenbeschränkung beim Einkaufen
auf Wochenmärkten und weiteren unter § 8 Abs. 1 Satz 2 genannten Verkaufsstellen
aufgehoben.
Ebenso aufgehoben wurde die Regelung, dass eine Abholung vor Ort gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig ist.
Das gilt für Verkaufsstellen nach § 8 (Einzelhandel) Absatz 1 Satz 2. Dabei ist in jedem Fall auf die Einhaltung der Vorschriften aus der Landesverordnung zu achten
Für Verkaufsstellen nach § 8 (Einzelhandel) Absatz 2 gilt: Die Ausgabe von im Fernabsatz (telefonisch, per E-Mail oder im Online-Shop) gekauften oder bestellten Waren ist zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln(!!!) betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
Für Restaurants, Cafés, Bars nach § 7 (Gaststätten) Absatz 1 Satz 1 gilt: Der Betrieb von Gaststätten ist unzulässig. Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht für