Die am 20. September 2021 in Kraft tretende Landesverordnung geht in § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene) auf die Erfassung von Kontaktdaten ein. Bitte beachten Sie, dass die Erhebung von Kontaktdaten nur in dem in der Verordnung geregelten Fall (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) verpflichtend ist. Darüber hinaus bietet die Verordnung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kontaktdaten. Ansonsten ist die Kontaktdatenerhebung datenschutzrechtlich nur unter den strengen Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), unter anderem Artikel 6 DSGVO, zulässig. Die oder der Datenverarbeitende ist dafür verantwortlich, dass eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung besteht und dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung eingehalten werden. Auch das Hausrecht ist keine Rechtgrundlage einer pflichtigen Kontaktdatenerhebung.
*Ausnahme: § 15 Absatz 1 Nummer 3
Auch wenn Sie meinen, "auf Nummer sicher" gehen und die Kontaktdaten Ihrer Besucher:innen, Gäste oder Kunden:innen weiterhin erfassen zu wollen: Tun Sie es besser nicht. Die Gefahr, dass Ihnen Ärger von besorgten Bürger:innen, eifrigen Abmahnanwälten oder gar der Datenschutzbehörde droht, ist groß. Davon abgesehen, bleiben Sie in der Beweispflicht, die erhobenen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Fristen vernichtet zu haben. Dieser Aufwand lohnt sich nicht.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema in der
Begründung zur Landesverordnung zum Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung
Zu § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene)
• zu Absatz 2 >> hier weiterlesen