Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ("Kassengesetz") wurde die Regelung des § 146a AO neu geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Auch die nachträglichen Manipulationen dieser Daten sollen künftig vermieden werden.
Einen sehr umfänglichen Fragen & Antworten-Katalog hat das BMFI unter nachfolgendem Link zusammengestellt. bundesfinanzministerium.de
Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht. Es sind bei offenen Ladenkassen jedoch die gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. § 146 Abgabenordnung, also einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen und weitere Vorschriften und Rechtsprechung zu beachten.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat die wichtigsten Informationen in einem Merkblatt zusammengstellt.
Das Einzelhandelszentren- und Nahversorgungskonzept (kurz: Zentrenkonzept) wurde am 24.02.2011 von der Bürgerschaft als Grundlage der räumlichen Einzelhandelsentwicklung in der Hansestadt Lübeck beschlossen. Es konkretisiert und ersetzt das von der Bürgerschaft am 28.05.2009 beschlossene Einzelhandelsentwicklungskonzept. Das vorliegende Dokument fasst die wichtigsten Inhalte des Bürgerschaftsbeschlusses zusammen.
Das Zentrenkonzept der Hansestadt Lübeck besteht aus den folgenden vier Teilen:
Teil A Lübecker Sortimentsliste der zentren-relevanten, nahversorgungsrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente,
Teil B Gliederung und Zuordnung der Einzelhandelsstandorte (Lübecker Zentrensystem) in die Kategorien Innenstadt (Hauptzentrum), Stadtteilzentren, Nahversorgungszentren, Sonderstandorte (differenziert nach Sonderstandorten (über-)regionaler Bedeutung und nach sonstigen Sonderstandorten),
Teil C Abgrenzung der zentralen Versorgungs-bereiche und der Sonderstandorte (über-) regionaler Bedeutung,
Teil D Lübecker Leitsätze zur Stärkung der Zentren und Sicherung der Nahversorgung einschließlich der zugehörigen Ausführungen.
Im Anschluss an die Teile A bis D werden die wesentlichen Begrifflichkeiten erläutert und die in den Leitlinien genannten Verkaufsflächenzahlen begründet.
Wer durch die lebendigen Einkaufsstraßen der Lübecker Altstadt geht, sieht an vielen Häu-sern auch Werbeanlagen. Unstrittig ist: Geschäfte dürfen für sich werben. Das „Wie“ hat die Stadt in einer Werbeanlagensatzung geregelt. So möchte sie sicherstellen, dass Werbetafeln, Leuchtreklame oder Schaufensterbeschriftungen der historischen Bausubstanz angemessen gestaltet sind. Das ist auch im Sinne der Geschäftsleute, die an einem attraktiven Umfeld interessiert sind.