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Aktuelle Informationen vom 19. Mai 2021

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Land SH
 

Die Landesregierung Schleswig Holstein informiert:

 
 

Coronatest vor der Anreise darf maximal 48 Stunden alt sein

Zunächst war vorgesehen, dass gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung des Bundes der Antigen-Schnelltest nur maximal 24 Stunden alt sein darf. Die Regelung wurde angepasst. Ab Montag,, den 17. Mai gilt, dass der Test, der vor Reiseantritt gemacht werden muss, maximal 48 Stunden alt sein darf – egal ob Antigen-Schnelltest oder PCR-Test."

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Konsolidierte Lesefassung mit den Änderungen durch die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung. Verkündet am 11. Mai 2021, in Kraft ab 17. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2021.

Die Änderungen betreffen § 17 (Beherbergungsbetriebe) der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Mai 2021

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Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck informiert:

Gesonderte Quarantäneregelung für Geimpfte und Genesene

Die Hansestadt Lübeck hat entsprechend dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein am 17. Mai 2021 eine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit bekannt gemacht.

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Lübeck Management
 

Lübeck Management e.V. informiert:

Einladung: Digitaler runder Tisch mit luca - Teil 2 am 26. Mai 2021

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Weitere Hinweise zur Anwendung der Landesverordnung/SchAusnahmV

Fragen. Antworten. Tipps.

Zu § 17 (Beherbergungsbetriebe): Wann beginnt die 48-Stunden-Test-Frist? Wann läuft die 72-Stunden-Test-Frist ab? Was ist beim Besuch einer Gastronomie zu beachten?

In  § 17 heißt es in Nummer

  • 3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen
  • 4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;

Die Testung muss also vor Reiseantritt erfolgen. Die Uhr tickt ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung des negativen  Testergebnisses am Heimatort. 

Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Testergebnisses und der Ankunft am Urlaubsort/im Beherbergungsbetrieb darf nicht mehr als 48 Stunden betragen.

Die Nachtestung am Urlaubsort muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen, ab dem Zeitpunkt der Testung vor Antritt der Reise. 

Möchte ein touristischer Gast innerhalb dieser 48/72-Stunden-Frist in einem gastronomischen Betrieb einkehren, so gilt dort, ungeachtet der vorgenannten Fristen, die Pflicht zur Vorlage eine negativen Tests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Zur Veranschaulichung folgende Grafik.

Welche Anforderungen gibt es für den Besuch von Gaststätten?

Frage

Welche Anforderungen gibt es für den Besuch von Gaststätten?

Antwort

Gemäß § 7 Nummer 1 gibt es Testanforderungen nur für den Besuch von Gaststätten innerhalb geschlossener Räume. Gäste, die dort speisen oder trinken, mithin bewirtet werden möchten, müssen einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Gäste, die nur außerhalb geschossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test.


Die Landesverordnung spricht lediglich davon, dass der Test vorgelegt werden muss. Die Pflicht zur Vorlage obliegt demnach dem Gast. Gleichwohl hat der/die Betreiberin auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses zu achten.  Die Landesverordnung führt allerdings nicht explizit aus, ob und/oder in welcher Form ein vorgelegter Test auf Echtheit zu prüfen oder eine Kontrolle in Form eines Personenabgleichs, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises, vorzunehmen ist. Ebenso ist nicht formuliert, dass die Beweislast über eine erfolgte Kontrolle bei der/dem Betreiber:in liegt. Das würde im Extremfall bedeuten, das vorgelegte Dokument kopieren und zu Beweiszwecken archivieren zu müssen. 


Die Diskussion ist nicht neu. Bereits im vergangenen Jahr wurde intensiv darüber diskutiert, in wie weit die Kontrollpflicht einer/eines Betreiber:in in die Privatsphäre einer Person eingreifen darf, die laut Verordnung zur Angabe von Kontaktdaten oder zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet ist. Weder einer/einem Einzelhändler:in noch einer/einem Betreiber:in eines Restaurants oder Cafés ist zuzumuten, sich zum Abgleich von Personenangaben in Test-, Genesenen- oder Impfdokumenten einen Personalausweis vorlegen zu lassen und diesen Vorgang zudem noch schriftlich festzuhalten. 


Der Blick auf vorgelegte Testergebnisse, Genesenennachweise oder in  Impfpässe, in verkörperter oder digitaler Form, muss genügen.   

 

Die Sache mit den Personen an den Tischen. 5 aus 2. 10 aus 10. Und was sonst noch geht.

Frage

Was gilt drinnen?

Antwort

Gemäß § 7 Nummer 1 der Landesverordnung gibt es Testanforderungen nur für den Besuch von Gaststätten innerhalb geschlossener Räume. Gäste, die dort speisen oder trinken, mithin bewirtet werden möchten, müssen einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen.

Im Übrigen gilt die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen* und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung nachweisen können.


* ob ein oder zwei Impfungen nötig sind, ergibt sich aus der Übersicht

Es dürfen also maximal 5 negativ getestete Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen. 


Kinder unter 14 Jahre, Genesene und Getestete dürfen zusätzlich hinzu kommen.

 

Was gilt draußen?

Gäste, die nur außerhalb geschossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test.

Im Übrigen gilt die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung nachweisen können.

Es dürfen maximal zehn ungetestete Personen aus zehn Haushalten an einem Tisch sitzen. 


Kinder unter 14 Jahre, Genesene und Getestete dürfen zusätzlich hinzu kommen.


Zur Veranschaulichung folgende Grafik.

 
 
 

Wer gilt als eine asymptomatische, getestete, genesen oder geimpfte Person?

Frage

Wer gilt als eine asymptomatische Person?

Antwort

Eine asymptomatische Person ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

 

Wer gilt als eine getestete Person?

Eine getestete Person ist eine asymptomatische Person, die 


a) das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 


b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist.

 

Wer gilt als eine geimpfte Person?

Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist

 

Wer gilt als eine genesene  Person?

eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist

 

Welche Test- Impf- und Genesenen-Nachweise sind gültig? Worauf ist zu achten?

Frage

Ist es gestattet, dass ein Gast einen Testkörper (Testkassette) mit negativem Testergebnis vorzeigt, mit Hinweis darauf, dass er/sie sich vorher selbst getestet hat?

Antwort

Nein.

 

Ist es gestattet, vor Ort einen Antigen-Schnelltest durchzuführen?

Ja. Laut SchAusnahmV heißt es in § 2 Nummer 7. ein Testnachweis ist ein Nachweis (...), der 


a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen sattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (...) 


In diesem Fall obliegt es der Verantwortung der/des Betreiber:in, die Aufsicht bei der Durchführung des Tests vor Ort zu übernehmen. Diese Aufgabe kann auch an eine hierfür verantwortliche Person übertragen werden. Dieses ist gegebenenfalls im Hygienekonzept aufzunehmen.


Achtung: Es dürfen nur zugelassene Tests verwendet werden. Dieses sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind (siehe unten: Covid 19 Antigen-Schnelltests).

 

Worauf ist bei der Prüfung eines Testergebnisses zu achten?

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die verkörperte Form kann, wie oben beschrieben,


  • die Testkassette als Ergebnis eines vor Ort durchgeführten Tests oder
  • der schriftliche Nachweis eines Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung sein, der den Test vorgenommen oder überwacht hat (ausgestellt durch ein Testzentrum).

Das Testergebnis kann auch in digitaler Form übermittelt worden sein, zum Beispiel per E-Mail durch den Leistungserbringer an die getestete Person oder durch Übermittlung eines QR-Codes.


Der der Schutzmaßnahme Unterworfene (z.B. der/die Restaurantbetreiber:in) kann sich das Testergebnis entweder in Papierform oder durch das Vorzeigen des digitalen Testergebnisses vorlegen lassen.

 

Worauf ist bei der Prüfung eines Genesenennachweises zu achten?

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.


Ein Muster können wir Ihnen hier leider nicht zeigen. Laut Gesundheitsamt kann ein Genesenennachweis erfolgen durch Vorlage einer


  • a) Bescheinigung eines PCR-Tests mit einem positiven Testergebnis, das mindestens 28 Tage bis max. 6 Monate zurückliegt. Eine positiv getestete Person gilt nach 28 Tagen automatisch als genesen
  • b) durch die Bescheinigung des Gesundheitsamts zur Quarantänepflicht für einen bestimmten Zeitraum. Nach Ablauf dieser Quarantänepflicht gilt die Person als genesen. 
 

Worauf ist bei der Prüfung eines Impfnachweises zu achten?

Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und 


a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist (siehe Übersicht unten), besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder 


b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.


Hinweis zu b):  In diesem Fall muss zur Impfung zusätzlich der Genesenennachweis vorgelegt werden. 


Anzahl der Impfdosen nach Impfstoff

Impfstoff

Impfstofftyp

Hersteller

Impfdosen

Comirnaty

COVID-19-Impfstoff (mRNA)

BioNTech Manufacturing GmbH

2

COVID-19 Vaccine Moderna

COVID-19-Impfstoff (mRNA)

Moderna Biotech Spain

2

COVID-19 Vaccine Janssen

COVID-19-Impfstoff (Vektor-Impfstoff)

Janssen-Cilag International NV

1

Vaxzevria (COVID-19 Vaccine Astra­Zeneca)

COVID-19-Impfstoff (Vektor-Impfstoff)

Astra­Zeneca AB, Schweden

2

 
 
 
 
 
 

COVID-19 Antigen Schnelltests. Jetzt in drei Ausführungen.

 Bei Interesse können Sie jetzt Ihren Bedarf bestellen 


  • Covid 19 Antigen Schnelltest Pro -  Nasen, Rachen, vorderer Nasenbereich oder
  • Covid 19 Antigen Schnelltest als Speichel (Saliva)-Test Pro
  • Covid 19 Antigen Schnelltest für Laienanwender

Alle Tests entsprechen den Vorschriften der SchAusnahmV und sind verkehrsfähig auf Grund einer CE-Kennzeichnung und einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetz erteilten Sonderzulassung.   

Produktinformationen und Packungsbeilagen zum Download sowie Hinweise zur Listung beim BfArM

 

Zum Angebot

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Plakate und Aushänge. Aufkleber. Desinfektionsmittel. FFP2- u. OP-Masken.

Nach wie vor halten wir für Sie die nötigen Drucksachen und andere Hilfsmittel bereit. Bitte denken Sie daran: Die Pflichten zum Aushang der Corona-Hygiene-Regeln, Hinweise zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie auf die maximale Kunden/Gästezahl bestehen noch immer. Die Einhaltung der Regeln sind gerade jetzt sehr wichtig! Deshalb: Nutzen Sie bitte die kostenfreien Plakatvorlagen oder holen Sie sich diese bei uns ab. Individuelle Plakate mit Hinweis auf Ihre maximale Kunden- oder Gästeanzahl erstellen wir Ihnen auf Anfrage. 


Wieder verfügbar: Fußbodenaufkleber mit Hinweisen auf "Abstand halten" oder "rote Pfeile" zur Markierung von Laufwegen. Desinfektionsmittel und FFP2- und OP-Masken weiterhin im Angebot.

 

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Lübeck Management e.V.

 
 

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