Zunächst war vorgesehen, dass gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung des Bundes der Antigen-Schnelltest nur maximal 24 Stunden alt sein darf. Die Regelung wurde angepasst. Ab Montag,, den 17. Mai gilt, dass der Test, der vor Reiseantritt gemacht werden muss, maximal 48 Stunden alt sein darf – egal ob Antigen-Schnelltest oder PCR-Test."
Die Änderungen betreffen § 17 (Beherbergungsbetriebe) der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Mai 2021
Fragen. Antworten. Tipps.
In § 17 heißt es in Nummer
Gemäß § 7 Nummer 1 gibt es Testanforderungen nur für den Besuch von Gaststätten innerhalb geschlossener Räume. Gäste, die dort speisen oder trinken, mithin bewirtet werden möchten, müssen einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Gäste, die nur außerhalb geschossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test.
Die Landesverordnung spricht lediglich davon, dass der Test vorgelegt werden muss. Die Pflicht zur Vorlage obliegt demnach dem Gast. Gleichwohl hat der/die Betreiberin auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses zu achten. Die Landesverordnung führt allerdings nicht explizit aus, ob und/oder in welcher Form ein vorgelegter Test auf Echtheit zu prüfen oder eine Kontrolle in Form eines Personenabgleichs, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises, vorzunehmen ist. Ebenso ist nicht formuliert, dass die Beweislast über eine erfolgte Kontrolle bei der/dem Betreiber:in liegt. Das würde im Extremfall bedeuten, das vorgelegte Dokument kopieren und zu Beweiszwecken archivieren zu müssen.
Die Diskussion ist nicht neu. Bereits im vergangenen Jahr wurde intensiv darüber diskutiert, in wie weit die Kontrollpflicht einer/eines Betreiber:in in die Privatsphäre einer Person eingreifen darf, die laut Verordnung zur Angabe von Kontaktdaten oder zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet ist. Weder einer/einem Einzelhändler:in noch einer/einem Betreiber:in eines Restaurants oder Cafés ist zuzumuten, sich zum Abgleich von Personenangaben in Test-, Genesenen- oder Impfdokumenten einen Personalausweis vorlegen zu lassen und diesen Vorgang zudem noch schriftlich festzuhalten.
Der Blick auf vorgelegte Testergebnisse, Genesenennachweise oder in Impfpässe, in verkörperter oder digitaler Form, muss genügen.
Gemäß § 7 Nummer 1 der Landesverordnung gibt es Testanforderungen nur für den Besuch von Gaststätten innerhalb geschlossener Räume. Gäste, die dort speisen oder trinken, mithin bewirtet werden möchten, müssen einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen.
Im Übrigen gilt die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen* und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung nachweisen können.
* ob ein oder zwei Impfungen nötig sind, ergibt sich aus der Übersicht hier
Es dürfen also maximal 5 negativ getestete Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen.
Kinder unter 14 Jahre, Genesene und Getestete dürfen zusätzlich hinzu kommen.
Gäste, die nur außerhalb geschossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test.
Im Übrigen gilt die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung nachweisen können.
Es dürfen maximal zehn ungetestete Personen aus zehn Haushalten an einem Tisch sitzen.
Kinder unter 14 Jahre, Genesene und Getestete dürfen zusätzlich hinzu kommen.
Zur Veranschaulichung folgende Grafik.
Eine asymptomatische Person ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Eine getestete Person ist eine asymptomatische Person, die
a) das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist.
Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist
eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist
Nein.
Ja. Laut SchAusnahmV heißt es in § 2 Nummer 7. ein Testnachweis ist ein Nachweis (...), der
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen sattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (...)
In diesem Fall obliegt es der Verantwortung der/des Betreiber:in, die Aufsicht bei der Durchführung des Tests vor Ort zu übernehmen. Diese Aufgabe kann auch an eine hierfür verantwortliche Person übertragen werden. Dieses ist gegebenenfalls im Hygienekonzept aufzunehmen.
Achtung: Es dürfen nur zugelassene Tests verwendet werden. Dieses sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind (siehe unten: Covid 19 Antigen-Schnelltests).
Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die verkörperte Form kann, wie oben beschrieben,
Das Testergebnis kann auch in digitaler Form übermittelt worden sein, zum Beispiel per E-Mail durch den Leistungserbringer an die getestete Person oder durch Übermittlung eines QR-Codes.
Der der Schutzmaßnahme Unterworfene (z.B. der/die Restaurantbetreiber:in) kann sich das Testergebnis entweder in Papierform oder durch das Vorzeigen des digitalen Testergebnisses vorlegen lassen.
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Ein Muster können wir Ihnen hier leider nicht zeigen. Laut Gesundheitsamt kann ein Genesenennachweis erfolgen durch Vorlage einer
Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist (siehe Übersicht unten), besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Hinweis zu b): In diesem Fall muss zur Impfung zusätzlich der Genesenennachweis vorgelegt werden.
Impfstoff | Impfstofftyp | Hersteller | Impfdosen |
---|---|---|---|
Comirnaty | COVID-19-Impfstoff (mRNA) | BioNTech Manufacturing GmbH | 2 |
COVID-19 Vaccine Moderna | COVID-19-Impfstoff (mRNA) | Moderna Biotech Spain | 2 |
COVID-19 Vaccine Janssen | COVID-19-Impfstoff (Vektor-Impfstoff) | Janssen-Cilag International NV | 1 |
Vaxzevria (COVID-19 Vaccine AstraZeneca) | COVID-19-Impfstoff (Vektor-Impfstoff) | AstraZeneca AB, Schweden | 2 |
Bei Interesse können Sie jetzt Ihren Bedarf bestellen
Alle Tests entsprechen den Vorschriften der SchAusnahmV und sind verkehrsfähig auf Grund einer CE-Kennzeichnung und einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetz erteilten Sonderzulassung.
Produktinformationen und Packungsbeilagen zum Download sowie Hinweise zur Listung beim BfArM
Nach wie vor halten wir für Sie die nötigen Drucksachen und andere Hilfsmittel bereit. Bitte denken Sie daran: Die Pflichten zum Aushang der Corona-Hygiene-Regeln, Hinweise zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie auf die maximale Kunden/Gästezahl bestehen noch immer. Die Einhaltung der Regeln sind gerade jetzt sehr wichtig! Deshalb: Nutzen Sie bitte die kostenfreien Plakatvorlagen oder holen Sie sich diese bei uns ab. Individuelle Plakate mit Hinweis auf Ihre maximale Kunden- oder Gästeanzahl erstellen wir Ihnen auf Anfrage.
Wieder verfügbar: Fußbodenaufkleber mit Hinweisen auf "Abstand halten" oder "rote Pfeile" zur Markierung von Laufwegen. Desinfektionsmittel und FFP2- und OP-Masken weiterhin im Angebot.