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Lübeck Management e.V. | Gute Unternehmen für Lübeck: Vielseitig, aktiv, kreativ!

 
 
 

Die Satzung

Satzung vom 21.02.1994,
zuletzt geändert am 27.06.2011.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Lübeck-Management * Verein zur Förderung der Stadtentwicklung der Hansestadt Lübeck" und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck den Zusatz "e.V." führen.

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Hansestadt Lübeck zu fördern. Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung der Hansestadt als Ort des Einkaufens, der Arbeit, der Kultur, der Bildung, der Freizeit und des Wohnens gesteigert werden.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben will der Verein

- die Arbeit bestehender Einrichtungen und Vereinigungen in Lübeck, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, unterstützen, mit ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung entsprechender Aktivitäten, vor allem von öffentlichen Trägern und Privaten zur Verfügung stellen;

- an einer Marketing-Konzeption für die Hansestadt Lübeck mitwirken;

- selbständige Tätigkeiten entwickeln, insbesondere solche öffentlichkeitswirksamer Art, die zur Stärkung und Bewusstmachung städtischen Lebens beitragen.


Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

(a) den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen (nach Möglichkeit institutionalisierten) Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt;

(b) die Mitwirkung an Maßnahmen der Außendarstellung der Stadt Lübeck (Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Werbung) und die Auftragsvergabe an Werbeagenturen zu diesem Zweck. Die Herausgabe von Publikationen oder Unterstützung von Publikationen mit derselben Zielsetzung;

(c) die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen (z.B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerbe), die der Steigerung der Attraktivität der Hansestadt Lübeck dienen. Die Entwicklung von Maßnahmen umfasst die Beobachtung der entsprechenden Aktivitäten in Wettbewerbs- und anderen Städten;

(d) die Ausarbeitung von Konzeptionen für solche Maßnahmen und die Präsentation dieser Konzepte vor potentiellen Maßnahmeträgern oder -unterstützern;

(e) die abschließende Dokumentation und Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich ihrer Erfolgswirksamkeit;

(f) die Vorbereitung und die Vergabe von Aufträgen für Analysen und Gutachten, auf deren Basis das Lübeck-Management weiterentwickelt wird (z.B. Image- und Standortanalysen, Marketing-Konzepte);

(g) die Beratung und ggf. Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen (z.B. Straßenfeste, Tage der offenen Tür, Jubiläen), die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Lübeck zu erhöhen.

(h) die Förderung des kulturellen Lebens und kultureller Vereinigungen;

(i) die Förderung der Bekanntheit und des Image der Hansestadt Lübeck;

(k) die Förderung des Gemeinwohls durch Maßnahmen zur Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten und des Arbeitskräftepotentials;

(l) die Förderung von Einrichtungen des Gemeinwohls.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Stimmrecht, außer im Fall des § 9 (3).

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen.


(3) Die Mitgliedschaft endet:


- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist;

- durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung.

- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Gremien des Vereins

(1) Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

- dem Vorsitzenden,

- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und

- mindestens vier Beisitzern.


(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.


(3) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.


(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter, bei seiner Verhinderung durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer (Lübeck-Manager) auch Alleinvertretungsvollmacht geben.


(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


(a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;

(b) Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;

(c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

(d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

(f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

(g) Der oder die stellvertretenden Vorsitzenden können gleichzeitig zu Geschäftsführern des Vereins bestellt werden. Dem Geschäftsführer kann eine angemessene monatliche Entschädigung zugestanden werden, deren Höhe der Vorstand festlegt. Bei Entscheidungen, die den Vorsitzenden in seiner Funktion als Geschäftsführer des Vereins betreffen, hat der Vorsitzende kein Abstimmungsrecht.


(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.


(7) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.


(8) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.


(9) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2) erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.


(10) Der Vorstand bestellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer (Lübeck-Manager). Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder, die natürliche Personen sind, im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördernde Mitglieder haben außer im Falle des § 9 (3) kein Stimmrecht. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der erste stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.


(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.


Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Beirates sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;

(b) Festsetzung des Jahresbudgets;

(c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

(d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;


(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.


(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen 4 Wochen mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.


(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.


(6) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

§ 7 Prüfung der Kassengeschäfte

(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren.

(2) Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über Regelungen gegenseitiger Mitgliedschaften in Vereinen und Organisationen kann von Fall zu Fall entschieden werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

(3) Bei Abstimmungen über die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder sind diese stimmberechtigt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit zu.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde am 27.06.2011 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Lübeck Management e.V.

 
 

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